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   BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79   

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BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79 (https://dejure.org/1982,1816)
BVerwG, Entscheidung vom 18.03.1982 - 6 P 8.79 (https://dejure.org/1982,1816)
BVerwG, Entscheidung vom 18. März 1982 - 6 P 8.79 (https://dejure.org/1982,1816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auszubildender - Ausbildungsverhältnis - Beschäftigte des öffentlichen Dienstes - Tatsächliche Eingliederung - Leiharbeitsverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • PersV 1983, 69
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79
    Sie werden in der Regel aufgrund des Manteltarifvertrages für Auszubildende im öffentlichen Dienst vom 6. Dezember 1974 beschäftigt, den die öffentlichen Arbeitgeber mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes abgeschlossen haben und der nach § 1 Abs. 2 a nur die Personen ausnimmt, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art stehen (siehe dazu Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - AP Nr. 3 zu § 3 BAT).
  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79
    Der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Februar 1981 - 6 ABR 86/78 - (DB 1981, 1935; demnächst AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 72), auf den sich der Antragsteller beruft, kann eine andere rechtliche Beurteilung der Beschäftigteneigenschaft der Dokumentationsassistentenanwärter nicht rechtfertigen.
  • BVerwG, 21.11.1958 - VII P 3.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79
    Maßgebend ist nach § 4 Abs. 1 BPersVG die Gestaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Beziehungen, die, wenn sie zu einem Dienstherrn oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber bestehen, hinsichtlich der Zuordnung eines Beschäftigten zu einer bestimmten Dienststelle, auch eines anderen Rechtsträgers öffentlicher Verwaltung, durch die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend beeinflußt sein können (siehe BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]).
  • BVerwG, 19.06.1980 - 6 P 1.80

    Anfechtung einer Personalratswahl - Wahlberechtigung - Beamten - Angestellten -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79
    Aber selbst wenn eine Eingliederung mit derartigen rechtlichen Folgen möglich wäre, könnten die Dokumentationsassistentenanwärter nicht als Beschäftigte der Dienststelle "Dokumentationszentrum" angesehen werden, weil sie nicht Aufgaben dieser Dienststelle wahrnehmen, sondern lediglich Empfänger einer Ausbildungsleistung dieser Dienststelle, der praktischen Ausbildung in der Dokumentation, sind (siehe auch Beschluß des Senats vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 - [Buchholz 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2]).
  • BVerwG, 29.04.1966 - VII P 16.64

    Bildung eines Gesamtpersonalrats für mehrere Krankenhäuser -

    Auszug aus BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79
    Nur wer zum Träger der Dienststelle in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis oder einem entsprechenden Ausbildungsverhältnis steht, ist Beschäftigter der Dienststelle (siehe Beschluß vom 29. April 1966 - BVerwG 7 P 16.64 - PersV 1966, 131 = ZBR 1966, 224).
  • BVerwG, 03.07.1984 - 6 P 39.82

    Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Das gilt auch für die "zu ihrer Berufsausbildung" Beschäftigten (Beschlüsse vom 29. April 1966 - BVerwG 7 P 16.64 - ZBR 1966, 224> und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ).

    Für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis zum Zwecke der Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG besteht, kommt es deswegen nicht so sehr auf die tatsächliche Eingliederung des Betreffenden in die innerhalb der Dienststelle zu leistende Arbeit als vielmehr auf den Zweck und die rechtliche Ausgestaltung der zwischen der Dienststelle und ihm bestehenden Beziehungen an (BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]; Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ).

    Ebenso fehlt es an einer Beschäftigung in einer Dienststelle zur Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG, wenn die Dienststelle lediglich Ausbildungsleistungen im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis erbringt, das zu einem Dritten begründet wurde (Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ).

    Wenngleich sich diese "Leihe" im Gegensatz zu dem im Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - (a.a.O.) behandelten Sachverhalt nicht nur auf einzelne Ausbildungsabschnitte bezieht, sondern die gesamte fachpraktische und theoretische Ausbildung erfaßt, unterscheidet sich das Verhältnis zwischen der Dienststelle und dem einzelnen Schüler insgesamt nicht von demjenigen, das der in jenem; Beschluß getroffenen Entscheidung zugrunde liegt: In beiden Fällen findet keine sich aus ihrem dienstlichen Auftrag rechtfertigende, eigenständige Berufsausbildung seitens der Dienststelle statt, sondern diese erbringt im Interesse eines außerhalb ihrer Aufgabenstellung liegenden Zweckes Ausbildungsleistungen.

    Daß ein derartiger Vertrag kein (weiteres) Ausbildungsverhältnis begründet, hat der Senat bereits im Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - (a.a.O.) dargelegt.

    Maßgebend für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist, wie der Senat bereits im Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - (a.a.O.) dargelegt hat, ausschließlich die Gestaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Dienststelle und dem Betroffenen, die durch die tatsächlichen Verhältnisse und, wie zu ergänzen ist, durch den Zweck der Beziehung maßgebend beeinflußt sein können.

  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83

    Feststellung der Eigenschaft als benachteiligter Jugendlicher - Durchführung von

    Diese Rechtsauffassung weicht ab von den Beschlüssen des Sechsten Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Juni 1980 - 6 P 1.80 = Buchholz 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2, vom 18. März 1982 - 6 P 8.79 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 1, vom 3. Juli 1984 - 6 P 39.82 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2 undvom 23. Oktober 1984 - 6 P 15.84 = Buchholz 238.32 § 3 Bln PersVG Nr. 1. Über die vorbezeichnete Rechtsfrage soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 RsprEinhG herbeigeführt werden.

    In seinerEntscheidung vom 18. März 1982 - 6 P 8.79 - (Buchholz 238.3A § 4 BPersVG Nr. 1) hat es die bei dem Dokumentationszentrum der Bundeswehr aufgrund eines Praktikantenvertrages eine praktische Ausbildungsphase absolvierenden Auszubildenden eines privaten Ausbildenden deshalb nicht als Beschäftigte i.S. des § 4 Abs. 1 BPersVG angesehen,.

    In dem späteren - aber noch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1982 (aaO) - ergangenenBeschluß des vorlegenden Senats vom 24. September 1981 - 6 ABR 7/81 - (BAG 36, 363 = AP Nr. 26 zu § 5 BetrVG) wird auf einen Hinweis, daß der Auszubildende durch seine Tätigkeit auch zur Produktion beitragen kann, sogar gänzlich verzichtet.

    Das Bundesverwaltungsgericht verneint in seinemBeschluß vom 18. März 1982 (- 6 P 8.79 - PersV 1983, 69, 71) diese Einheit, indem es ohne nähere Begründung darauf verweist, der Begriff des Arbeitnehmers in § 5 Abs. 1 BetrVG sei "viel weiter gefaßt".

  • BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84

    Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Das gilt auch für die 'zu ihrer Berufsausbildung' Beschäftigten (Beschlüsse vom 29. April 1966 - BVerwG 7 P 16.64 - ZBR 1966, 224> und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ).

    Für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis zum Zwecke der Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG besteht, kommt es deswegen nicht so sehr auf die tatsächliche Eingliederung des Betreffenden in die innerhalb der Dienststelle zu leistende Arbeit als vielmehr auf den Zweck und die rechtliche Ausgestaltung der zwischen der Dienststelle und ihm bestehenden Beziehungen an (BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]; Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ).

    Ebenso fehlt es en einer Beschäftigung in einer Dienststelle zur Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG, wenn die Dienststelle lediglich Ausbildungsleistungen im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis erbringt, das zu einem Dritten begründet wurde (Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ).".

    Wenngleich sich dies im Gegensatz zu dem im Beschluß des Senats vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - (a.a.O.) behandelten Sachverhalt nicht nur auf einzelne Ausbildungsabschnitte beschränkt, sondern die gesamte fachpraktische Ausbildung erfaßt, unterscheidet sich das Verhältnis zwischen dem Berufsamt des Beteiligten zu 3) und dem einzelnen Auszubildenden insgesamt nicht von demjenigen, das der in jenem Beschluß getroffenen Entscheidung zugrunde liegt: In beiden Fällen findet keine sich aus ihrem dienstlichen Auftrag rechtfertigende, eigenständige Berufsausbildung seitens der Dienststelle statt, sondern diese erbringt im Interesse eines außerhalb der Aufgabenstellung ihres Trägers liegenden Zweckes Ausbildungsleistungen.

    Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - (a.a.O.) und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - dargelegt hat, ist für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ausschließlich die Gestaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Dienststelle und den Betroffenen maßgebend, die durch die tatsächlichen Verhältnisse und den Zweck dieser Beziehungen entscheidend beeinflußt sein können.

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

    sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 -, vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - und vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - gehindert.

    Das sei in den im Vorlagebeschluß als Divergenzentscheidungen bezeichneten Beschlüssen vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - nicht der Fall gewesen.

    Die derart begrenzte Vorlagefrage hätte der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts seiner Rechtsauffassung entsprechend beantworten dürfen, ohne den Gemeinsamen Senat im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 - BVerwG, 6 P 1.80 -, 18. März 1982 BVerwG 6 P 8.79 - und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - anrufen zu müssen.

    Im Verfahren BVerwG 6 P 8.79 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu beantworten, ob Personen, die vom Verein Deutscher Ingenieure zu Dokumentationsassistenten ausgebildet wurden und den praktischen Teil ihrer Ausbildung im Dokumentationszentrum der Bundeswehr absolvierten, während der Dauer der praktischen Ausbildung im Sinne des Personalvertretungsrechts als Beschäftigte des Dokumentationszentrums anzusehen waren.

  • BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82

    Der Begriff der Abordnung im Sinne des Personalvertretungsrechts - Aufspaltung

    Diese grundlegende Feststellung ist in der Folgezeit stets wiederkehrend zur Auslegung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften herangezogen worden (BVerwGE 14, 241 [BVerwG 08.06.1962 - VII P 7/61] [245 f.]; 28, 282 [284]; Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - [PersV 1983, 69, 71]).
  • BVerwG, 03.09.1990 - 6 P 20.88

    Wahlberechtigung eines "bereitgestellten" Religionslehrers

    Nur wer zum Träger der Dienststelle in einem Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis steht, kann somit Mitarbeiter sein (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1982 - BVerwG 6 P 4.81 - und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - mit weiteren Nachweisen).
  • VG Ansbach, 06.05.2022 - AN 8 P 21.00715

    Wahlrecht eines Schulhausmeisters bei den Wahlen des örtlichen Personalrats am

    Fallen die rechtliche und die tatsächliche Zugehörigkeit zu einer Dienststelle nicht nur vorübergehend auseinander, bestimmt in der Regel das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis die Zugehörigkeit des Beschäftigten (st. Rspr., vgl. schon BVerwG, B.v. 18.3.1982 - 6 P 8.79 - juris Rn. 39; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 13 Rn. 9c m.w.N.).

    Danach liegt keine Abordnung des Antragstellers an die Realschule ... im personalvertretungsrechtlichen Sinn (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayPVG; vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1982 - 6 P 8.79 - juris Rn. 39) vor.

  • VG Ansbach, 21.06.2021 - AN 8 PE 21.00909

    Wahlrecht eines an einer anderen Dienststelle eingesetzten Beschäftigten für

    Fallen die rechtliche und die tatsächliche Zugehörigkeit zu einer Dienststelle nicht nur vorübergehend auseinander, bestimmt in der Regel das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis die Zugehörigkeit des Beschäftigten (st. Rspr., vgl. schon BVerwG, B.v. 18.3.1982 - 6 P 8.79 - juris Rn. 39; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 13 Rn. 9c m.w.N.).

    Danach liegt keine Abordnung des Antragstellers an die Realschule ... im personalvertretungsrechtlichen Sinn (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayPVG; vgl. BVerwG, B.v. 18.3.1982 - 6 P 8.79 - juris Rn. 39) vor.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2007 - 61 PV 2.07

    Wirksamkeit einer Personalratswahl; Beteiligung von der ARGE zugewiesenen

    Im Personalvertretungsrecht soll für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle nicht die auf dem Dienstvertrag beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend sein; diese grundlegende Feststellung ist zur Auslegung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften heranzuziehen (st. Rspr: BVerwG, Beschluss vom 25. September 1995 - 6 P 44.93 - BVerwGE 99, 230, Beschluss vom 2. September 1983 - 6 P 29.82 - PersV 1985, 164, Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - PersV 1983, 69, Beschluss vom 8. Dezember 1967 - VII P 17.66 - BVerwGE 28, 282, Beschluss vom 8. Juni 1962 - VII P 7.61 - BVerwGE 14, 241, Beschluss vom 21. November 1958 - VII P 3.58 - BVerwGE 7, 331).
  • OVG Berlin, 30.06.1992 - PV Bund 3.89

    Mitbestimmung bei der Einstellung im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ;

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  • BVerwG, 21.06.1982 - 6 P 4.81

    Aufnahme von nicht wahlberechtigten Praktikanten in das Wählerverzeichnis für die

  • OVG Bremen, 05.03.1985 - PV-B 7/84

    Personalvertretungsrechtliche Stellung von Umschülern in der

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